richtlinien


 

 

Jugendforum-Weilheim

 

 

 

 

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

2 Aufgaben

 

3 Mitgliedschaft

 

4 Organe des Jugendforums

 

5 Vorstandschaft

 

6 Zuständigkeit der Vorstandschaft

 

7 Mitgliederversammlung

 

8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

9 Vergabe der verbleibenden Fördermittel

 

10 Auflösung

 

11 Errichtung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jugendforum-Weilheim

 

 

 

 

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Name: Jugendforum Weilheim
  2. Das Jugendforum hat seinen Sitz in 82362 Weilheim.
  3. Das Geschäftsjahr des Jugendforums ist das Kalenderjahr.

 

 

 

2 Aufgaben

 

  1. Das Jugendforum übernimmt die Mittelverteilung der Stadt Weilheim für die Jugendarbeit der Vereine und Verbände.
  2. Das Jugendforum verfolgt den Zweck der Förderung der Jugendkultur in Weilheim.
  3. Das Jugendforum dient als verbands- und vereinsübergreifende Informationsplattform der Jugendvertreter in Weilheim.

 

 

 

3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können jegliche Vereinigungen im Einzugsgebiet der Stadt Weilheim werden, die aktiv Jugendarbeit betreiben. Stellvertreter in der Mitgliederversammlung ist der jeweilige Jugendleiter/-wart.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag an die Vorstandschaft des Jugendforums und durch dessen Annahme, oder durch Abgabe der Bestandserhebung zur Mitgliederversammlung gegen Unterschrift.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung der Vereinigung, oder durch Nichtabgabe der Bestandserhebung.
  4. Die Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

 

 

 

4 Organe des Jugendforums

 

  1. Organe des Jugendforums sind Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 5 Vorstandschaft

 

  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
  1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

 

 

6 Zuständigkeit der Vorstandschaft

 

Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Verwaltung des Vermögens.
  4. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

 

 

7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Berichtes der Vorstandschaft und des Kassenprüfers.
  2. Entlastung der Vorstandschaft
  3. Turnusgemäße Wahl der Vorstandschaftsmitglieder.
  4. Beschlussfassung über die Auflösung des Jugendforums.
  5. Änderungen der Fördermittelvergabe.
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  8. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem stellvertrenden Vorsitzenden. Die Einberufung erfolgt über die örtlichen Zeitungen und schriftlich per Post oder E-Mail, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  9. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  10. Bei der Mitgliederversammlung können auf rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vorher, gestellten Antrag auch Nichtmitglieder Projekte, Informationen, oder Anträge vorbringen.

 

 

 

8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet.
  2. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.
  3. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
  4. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  7. Zur Auflösung des Jugendforums ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
  9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

 

 

 

9 Vergabe der Fördermittel,

nach Abzug der laufenden Kosten und Aufwendungen.

 

1.       Die zur Erreichung der Aufgaben notwendigen Mittel werden aus den Fördermitteln der Stadt  aufgebracht.

2.       Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.

3.       Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Kassenwarts geleistet werden.

4.       Die Jahresrechnung ist von einem Mitglied der Mitgliederversammlung zu prüfen.

5.      Die Fördermittel werden nach Abzug der Kosten, die in Zusammenhang mit der Führung, Mitgliederbetreuung, Mitgliederversammlung oder eines geförderten Projektes stehen für das abgelaufene Geschäftsjahr ausgeschüttet.

6.     Die Fördermittel werden nur an diejenigen Mitglieder ausgeschüttet die, die Bestandserhebung der Jugendlichen zur Vollversammlung des letzten Geschäftsjahres gegen Unterschrift abgegeben haben. Zur Auszahlung müssen sie oder ein bevollmächtigter Stellvertreter (kann maximal für zwei Sparten die Mittel entgegennehmen) persönlich anwesend sein.

7.      Nicht abgeholte oder nicht eingelöste Mittel werden nicht nachträglich ausgeschüttet, sondern zur Fördersumme des nächsten Jahres kumuliert.

8.      Der Förderbetrag besteht aus einem Sockelbetrag von 25 €. Die Restsumme wird auf den Gesamtbestand gleichmäßig verteilt.

10 Auflösung

 

Bei Auflösung des Jugendforums fällt das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Stadt Weilheim zurück.

 

 

 

11 Errichtung

 

Die Richtlinien wurden am 30.10.2008 durch den amtierenden Vorstand schriftlich fixiert und genehmigt.

 

1.Vorsitzender              Gerald Uhl

 

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